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des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Lüneburg/Lüchow-Dannenberg e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:"Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Lüneburg/Lüchow-Dannenberg e. V." Er hat seinen Sitz in Lüneburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg ein¬getragen. § 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Erfüllung der in den Statuten der Arbeiterwohlfahrt Bundesver¬band e. V. genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere:- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit, An¬regungen und Hilfe zur Selbsthilfe; - Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugend und Gesundheitshilfe; - Zusammenarbeit mit den Selbstverwaltungskörperschaften und den Kommunalverwal¬tungen. 2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch: - Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen, wie Beratungsstellen, Heime, Maßnahmen, Aktionen; - Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung; - Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand. 3. Der Verein kann auch durch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Gesellschaften seine Vereinszwecke erfüllen. 4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben bestimmten Zuschüssen - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gleiche gilt bei ihrem Aussscheiden und bei der Auflösung oder Aufhebung des Ver¬eins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach der Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Bezirksverband der Arbeiterwohlfahrt Hannover e. V., der es unmittelbar und aus¬schließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, möglichst einer Einrichtung der Ar¬beiterwohlfahrt, zu verwenden hat. § 3 Mitgliedschaft im Bezirksverband
Der Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Lüneburg/Lüchow-Dannenberg e. V. ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt, Bezirksverband Hannover e. V.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Kreisverbandes sind die Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt in den Landkreisen Lüneburg und Lüchow-Dannenberg.
§ 5 Verlust der Mitgliedschaft
Ein Ortsverein kann seinen Austritt durch die schriftliche Erklärung gegen¬über dem Vorstand bewirken. Jede der genannten Gliederungen kann ausgeschlossen werden, wenn sie einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch ihr Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt, bzw. geschädigt hat. Der Ausschluß ist unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohl¬fahrt durchzuführen.
§ 6 Beitragspflicht
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.Der Beitragsanteil des Beitragsaufkommens der Ortsvereine an den Kreisverband wird vom Kreisausschuß festgelegt. § 7 Jugendwerk
1. Wenn sich ein Jugendwerk auf Kreisebene bildet, gilt dessen Satzung.2. Für die Förderungen des Jugendwerkes werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt, wenn die Voraussetzungen nach Punkt 1 erfüllt sind. 3. Der Vorstand des Kreisverbandes ist dann zur Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Kreisjugendwerk verpflichtet. 4. Die Revisoren des Kreisverbandes sind dann verpflichtet, die Prüfung des Kreisjugend¬werkes gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen. § 8 Korporative Mitglieder
1. Vereinigungen mit sozialen Aufgaben, die ihren Sitz im Bereich Nordostniedersachsen haben, können sich als korporative Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt anschließen.2. Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand. 3. Korporative Mitglieder üben ihr Mitgliedsrecht durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Ver¬einigung aus. Die Ausgestaltung der Mitgliedschaft wird in einem Vertrag geregelt. 4. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten ge¬kündigt werden. 5. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einem Vertrag vereinbart. 6. Die Mitgliedschaft des korporativen Mitgliedes in anderen Vereinen bedarf der Zustim¬mung des Kreisvorstandes. § 9 Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes sind: a) die Kreiskonferenz (§ 10) b) der Kreisvorstand (§ 11) c) der Kreisausschuß (§ 12) § 10 Kreiskonferenz
1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus:a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes; b) den in Mitgliederversammlungen der Ortsvereine gewählten Delegier¬ten. Die Anzahl der auf die Ortsvereine entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder (abgerechnete Beiträge) vom Kreisausschuß festgesetzt; c) sowie die Beauftragten der korporativen Mitglieder - diese nehmen beratend teil. 2. Die Kreiskonferenz wird innerhalb von 9 Monaten vor der Bezirkskonferenz abgehalten. 3. Der Vorstand hat die Delegierten, Vertreter/innen und Beauftragten mit einer Frist von 4 Wo¬chen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 4. Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen, beschließt über die Entlastung und wählt den Kreisvorstand und die Revisoren/innen sowie die Delegierten zur Bezirkskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mandatsträger/innen der Arbeiterwohlfahrt müssen Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt sein. Die Kreiskonferenz wählt den Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Kreisvorstandes. Die Kreiskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt. 5. Der Vorstand kann außerordentliche Kreiskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Ortsvereine oder des Bezirksvorstandes einzuberufen. 6. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten ge¬faßt. 7. Zu einem Beschluß über die Auflösung oder den Austritt aus dem Bezirksverband ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller Stimmberechtigten erforderlich. 8. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlußfä¬hig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen gefaßt werden. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlußunfä¬hig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet dann mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes. 9. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind durch die/den Vorsitzen¬de/n und die/den Schriftführer/in zu unterzeichnen. § 11 Vorstand
1. Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus:- dem/der Vorsitzenden - den 2 stellvertretenden Vorsitzenden - dem/der Kassierer/in - dem/der Schriftführer/in - 2 Beisitzern/innen. Zwei Mitglieder des Kreisvorstandes sollen aus dem Landkreis Lüchow-Dannenberg kommen. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht der Teilnahme an den Sitzungen. 2. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 3. Für die Führung der laufenden Geschäfte ist die Geschäftsführung verantwortlich. Sie nimmt an den Sitzungen beratend teil. 4. Der Kreisvorstand hat dem Bezirksvorstand über seine Tätigkeit mindestens einmal jähr¬lich zu berichten. 5. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und nach außen. Er kann die Mitglieder nur in der Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. 6. Der Vorstand kann Fachausschüsse berufen und Sachverständige mit Sonderaufgaben be¬trauen. 7. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden und den Stellvertretern/innen sowie der/dem Kassierer/in und der/dem Schriftführer/in. Jede/r ist einzelvertretungsbe¬rechtigt. Im Innenverhältnis dürfen die Stellvertreter/innen, die/der Kassierer/in und die/der Schriftführer/in nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden tätig werden. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. 8. Im Innenverhältnis hat der Kreisvorstand vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den Rahmen der üblichen Vereinstätig¬keit hinausgehen, die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen. 9. Der Vorstand benennt eine/n Vertreter/in, die/der an den Sitzungen des Kreisjugendwerkes teil¬nimmt, wenn sich dieses gründet. 10. An den Sitzungen des Kreisvorstandes nimmt ein vom Kreisjugendwerksvorstand (wenn dieser gewählt wurde) benanntes volljähriges Mitglied mit beratender Stimme teil. § 12 Kreisausschuß
1. Der Kreisausschuß setzt sich zusammen aus- dem Kreisvorstand - den Ortsvereinsvorsitzenden - bis zu drei Vertretern/innen aus den Ortsvereinen, die vom Ortsvereins-vorstand verbindlich gemeldet werden - den Fachbeisitzern/innen - einem/r Vertreter/in des Jugendwerkes - der Frauenbeauftragten - je einem/r Vertreter/in der korporativen Mitglieder mit beratender Stimme. 2. Die Aufgaben des Kreisausschusses sind: - Unterstützung der Arbeit des Kreisvorstandes, - Festlegung der Höhe der Beitragsmarkenanteile, - Beschlüsse zum Organisationshandbuch, - Informationspflicht und -recht über alle Tätigkeiten des Kreisvorstandes, - Haushaltsberatung in der ersten Sitzung des Jahres, - Wahl der Fachbeisitzer/innen auf Vorschlag des Kreisvorstandes, - Nachwahl von Kreisvorstandsmitgliedern zwischen den Konferenzen, - Festlegung des Delegiertenschlüssels der Kreiskonferenz, - Bildung von Fachausschüssen (analog § 11 Ziffer 6), - Wahl der Frauenbeauftragten, - Antragsrecht zum Kreisvorstand und zur Kreiskonferenz. 3. Er wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens dreimal im Jahr einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Ortsvereine einzu¬berufen. § 13 Hauptberufliche Mitarbeiter
Hauptberufliche Mitarbeiter/innen der Arbeiterwohlfahrt sowie Geschäftsführer/innen von Tochterunternehmen können nicht gleichzeitig Mitglied des Kreisvorstandes, stimmberechtigte Mitglieder des Kreisausschusses oder Ortsvereinsvorsit¬zende sein.
§ 14 Statuten
Die auf der Bundeskonferenz jeweils beschlossenen Statuten der Arbeiterwohlfahrt Bundes¬verband e. V. sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 15 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
Der Verein ist zur Aufsicht und Prüfung seiner Mitglieder verpflichtet. Er erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordneten Verbandsgliederungen an.
§ 16 Auflösung
Bei Ausschluß oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Verein aufgelöst.Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muß sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen stehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen. § 17 Inkrafttreten
Diese von der Kreiskonferenz am 06.11.1993 in Adendorf beschlossene Satzung der Arbeiter¬wohlfahrt Kreisverband Lüneburg/Lüchow-Dannenberg e. V. tritt am 01.01.1994 in Kraft. Sie wurde zuletzt auf der Kreiskonferenz am 27.03.2004 in Lüneburg geändert.
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